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Fachverein für Linguistik

Statuten

Statuten des Fachvereins für Linguistik (FLING)

§1 Name und Sitz

Unter dem Namen FLING - Fachverein für vergleichende Sprachwissenschaften der Universität Zürich besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des ZGB. Er hat seinen Sitz am Institut für vergleichende Sprachwissenschaften (IVS) der Universität Zürich.

§2 Zweck

Der Fachverein (FLING) hat folgende Aufgaben:

·        Er befasst sich mit Problemen und Anliegen der Studierenden der vergleichenden Sprachwissenschaft, und der Evolutionären Linguistik im Haupt- oder Nebenfach, und des Monomasters Linguistik, und kümmert sich um deren offiziellen Vertretung nach aussen.

·        Er ist Kontaktstelle, an die sich alle Studierenden der oben genannten Fächer, sowie alle Angehörigen des Institutes für vergleichende Sprachwissenschaft wenden können.

·        Er fördert den Zusammenhalt und den Kontakt der Studierenden untereinander, und bemüht sich insbesondere um den Kontakt zu den Studierenden am Anfang ihres Studiums.

·        Er ist um den Kontakt zu allen anderen Fachvereinen an der Universität Zürich bemüht.

·        Er möchte das Gespräch über wissenschafts-gesellschaftliche Probleme fördern.

·        Nachhaltigkeit sollte, sofern es die Umstände erlauben, ein zentraler Punkt sein und vom Vorstand bei Tätigkeiten berücksichtigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft teilt sich in Aktiv- und Passivmitglieder auf. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht, sind aber in allen weiteren Bereichen der Aktivmitgliedschaft gleichgestellt.

§3.1 Voraussetzungen

Aktivmitglieder des Vereins können werden:

·        Immatrikulierte Studierende an der Universität Zürich mit vergleichenden Sprachwissenschaft, Evolutionärer Linguistik oder dem Monomaster, sowohl im Haupt- oder Nebenfach, oder dem Doktorat in der Linguistik.

·        Assistent:innen am Institut für vergleichende Sprachwissenschaften der Universität Zürich

Passivmitglieder des Vereins können werden:

·        Ehemalige Aktivmitglieder des Fachvereins

§3.2 Eintritt

Der Eintritt ist bei obigen Voraussetzungen jederzeit möglich.

§3.3 Austritt

Der Austritt erfolgt nach Vorankündigung auf Semesterende.

§3.4 Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen gemäss §3.1 nicht mehr erfüllt sind.

§4 Organisation

§4.1 Organe

Organe des Vereins sind:

·        Die Vereinsversammlung

·        Der Vorstand

§4.2 Vereinsversammlung

a.  Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

b.  Eine ordentliche Vereinsversammlung findet einmal im Jahr statt.

c.  Die Vereinsversammlung legt die Grundzüge der Vereinstätigkeit fest, wählt den Vorstand sowie andere Delegierte, welche nicht durch die Fachvereinskonferenz (§4.4) gewählt werden, nimmt die Jahresrechnung ab und setzt die Mitgliederbeiträge fest.

d.  Jedes Mitglied hat das Recht, die Aufnahme eines Antrages auf der Traktandenliste zu beantragen. Über Aufnahme eines Antrages entscheidet die Vereinsversammlung zu Beginn der Versammlung. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann auf Wunsch des Vorstandes, oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies beantragt, einberufen werden. Die Ankündigung der Vereinsversammlung hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen. Bei kürzerer Ankündigungsfrist gelten Beschlüsse auch, wenn innerhalb eines Monats kein Einspruch erhoben wird.

e.  Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an ihr teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

f.        Die Vereinsversammlung beschliesst mit der einfachen Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Ergibt sich bei Beschlussfassung Stimmengleichheit, hat der:die Vorsitzende Recht und Pflicht des Stichentscheides. Bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.

g.      Abstimmung und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

§4.3 Vorstand

a.  Der Vorstand besteht nach Möglichkeit aus einem Copräsidium, Schatzmeister:in, Protokollführer:in, UZHGYM Kontaktperson, Webseitenverwalter:in, Mailverwalter:in, Delegegierten  und je nach Bedarf  einem:einer oder mehreren Beisitzenden. Sollten sich keine zwei Kandidierenden für das Copräsidum finden lassen, gibt es anstatt eines Copräsidiums ein Präsidium.

b.  Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Vereinsversammlung für die Dauer von einem Jahr (bis zum Ende der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung) gewählt und sind wiederwählbar.

c.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschliesst mit einfacher Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der:die Vorsitzende das Recht und die Pflicht des Stichentscheides.

d.  Er ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt diesen gegenüber der Instituts- und Universitätsleitung.

e.  Entstehen während der Amtsdauer Vakanzen im Vorstand, so ist dieser berechtigt, von sich aus mit Gültigkeit bis zur nächsten Vereinsversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

F. Der Vorstand sollte aus jedem Fach (Bachelor, Evolutionäre Linguistik, Monomaster) mindestens zwei Mitglieder haben. 

§4.4 Fachvereinskonferenz

Der Fachverein ist Mitglied der Fachvereinskonferenz, welche gemäss ihrem Organisationsreglement (OReF MNF) nicht-fachbereichsinterne Kommissionen und Gremien wählt.

§5 Statutenänderungen

Die vorliegenden Statuten können jederzeit von einer Vereinsversammlung geändert werden, sofern zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Änderung zustimmen.

§6 Finanzen

Der Verein finanziert sich durch Jahresbeiträge der Mitglieder, Beiträge der Universität und anderer Organisationen, sowie durch freiwillige Spenden. Die Höhe der Jahresbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vereinsversammlung genehmigt.

§7 Haftung

Für den Verein haftet nur dessen Vermögen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht persönlich.

§8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Vereinsversammlung mit der in §5 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Über die Verwendung des nach Auflösung der Verbindlichkeiten des Vereins verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Vereinsversammlung. Nach Möglichkeit ist das Vermögen einer anderen Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übertragen.

§9 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden am 7.10.2021 von der Vereinsversammlung in den Grundzügen genehmigt. Sie treten in der vorliegenden Form in Kraft, wenn sie vom Rektorat gemäss §37 Abs. 2 RSA genehmigt werden.